AUFBEWAHRUNGSFRISTEN
Im Handelsgesetzbuch §238 und §257 und in der Abgabenordnung §147 ist geregelt, wie lange kaufmännische Dokumente aufbewahrt werden müssen.
ALLES, WAS ZU STREITIGKEITEN FÜHREN KÖNNTE
wird sechs Jahre aufbewahrt: empfangene Handelsbriefe, Wiedergaben (Kopien, Durchschriften) abgesandter Handelsbriefe, Arbeitskarten (Nachweise), Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen mit kaufmännischer und steuerlicher Bedeutung.
ALLES, WAS GEBUCHT WIRD
wird zehn Jahre aufbewahrt: Jahresabschlüsse, Inventare, Handelsbücher, Rechnungen, Urkunden, Hypotheken.
BESONDERE BESTIMMUNGEN
gelten für Baupläne, Gerichtsurteile oder auch Patientenakten.
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